Brandschutzhelfer

Betrieblicher Brandschutz

Aus- und Fortbildung zum Brandschutzhelfer*innen

Jede Arztpraxis und medizinische Einrichtung hat die gemäß ASR A2.2 und DGUV Information 205-023 ausgebildeten Praxis-Mitarbeiter*in als Brandschutzhelfer*in zu benennen.Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG, § 10) legt die „Erste-Hilfe- und sonstige Notfallmaßnahmen“ fest. Diese Maßnahmen umfassen die Brandbekämpfung und die Evakuierung von Beschäftigten, zusätzlich müssen Beschäftigte benannt werden, welche die damit verbundenen Aufgaben übernehmen. Basierend auf dieser Gesetzesgrundlage nennt auch die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ die Verpflichtung des Unternehmers, entsprechende Notfallmaßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen.

Über die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit der Technischen Regel für Arbeitsstätten „Maßnahmen gegen Brände“ (ASR A2.2) werden die Anforderungen an Brandschutzhelfer konkretisiert. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind.

Ausbildungsinhalte

Zum Ausbildungsinhalt gehören neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktions – und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfall. Zum Ausbildungsinhalt gehören auch praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen. Die Dauer der Ausbildung beläuft sich auf rund vier Unterrichtseinheiten in Theorie und Praxis.

Weitere Informationen zum Kursformat sowie die Möglichkeit der Anmeldung erhalten Sie auf unserer Webseite: brandschutzhelfer-weiterbildung.de